Böckmann App

AGBs

1. Grundsätzliches

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Böckmann Zentralverwaltungs-GmbH & Co. KG gelten für alle zwischen dem Auftraggeber (nachfolgenden „Böckmann“ genannt) und Auftragnehmer (nachfolgenden „Lieferant“ genannt) abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Lieferanten selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

1.3 Auftraggeber ist ausschließlich die Firma Böckmann Zentralverwaltungs-GmbH & Co. KG

1.4 Für Verpackung, Versand und Lieferung sind unsere Liefer- & Versandvorschriften (aktueller Stand) bindend.

1.5 Alle bisherigen Anweisungen und Vereinbarungen abweichender Art verlieren durch diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ (Stand: 01/2015)“ ihre Gültigkeit.

1.6 Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

2. Vertragsschluss

2.1 Ein Vertrag kommt rechtswirksam erst zustande durch Abgabe des von Böckmann unterschriebenen Auftrags und durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferanten oder bei mündlicher Bestellung und folgender schriftlicher Auftragsbestätigung stillschweigend durch Unterlassung einer nach § 242 BGB erforderlichen Ablehnungserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung.

2.2 Beim elektronischen Datenaustausch richtet sich der Kauf ausschließlich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma Böckmann. Mit der elektronischen Annahme des Auftrages bestätigt der Lieferant die Kenntnis der Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie der Liefer-, und Versandvorschriften der Firma Böckmann in der jeweils gültigen Fassung und ihre Einbeziehung ins Vertragsverhältnis.

2.3 Konkurrierende „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder vom Auftrag von Böckmann abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Auftragsbestätigungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird von Böckmann schriftlich zugestimmt. Auch gelten allein die Bedingungen von Böckmann, wenn Böckmann die Lieferung des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

3. Schriftwechsel

Schriftwechsel zum jeweiligen Auftrag kann nur mit dem Böckmann Einkauf unter Angabe von Auftragsnummer/ Auftragspositionsnummer/ Auftragsdatum und Angabe der Abteilung / des Sortiments geführt werden. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, sofern sie nicht von Böckmann schriftlich bestätigt werden.

4. Böckmann Partnerschaftsvereinbarung

Böckmann besitzt eine Vielzahl von Partnerschaftsmodellen. Diese Systeme sind über den Böckmann Kooperationsvertrag und detaillierte Prozessbeschreibungen geregelt und formuliert. Im Falle einer Zusammenarbeit über ein Kooperationsmodell, in dem die ausdrückliche Auftragsbestätigung von Böckmann durch systembedingte Voraussetzungen entfällt, ist dieses in der Prozessbeschreibung des jeweiligen Modells gesondert geregelt. In diesem Falle stehen die Prozessbeschreibungen der Partnerschaftsvereinbarung über den im o.a. Punkt 2 aufgeführten Punkten zum Vertragsabschluss.

5. Rechte Dritter bezüglich gelieferter Ware

5.1 Der Lieferant hat hinsichtlich sämtlicher vermittelter oder selbst getätigter Warenlieferungen dafür Sorge zu tragen, dass die Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Urheberrechten, Patent- und Geschmacksmusterrechten, Warenzeichenrechten, sowie Rechten aus dem UWG ausgeschlossen ist.

5.2 Bei gleichwohl eintretenden Verletzungen hat der Lieferant Böckmann von sämtlichen in diesem Zusammenhang ihm gegenüber geltend gemachter Ansprüchen Dritter freizustellen. Weiterhin hat der Lieferant Böckmann von sämtlichen hierdurch entstehenden Aufwendungen, insbesondere auch solcher der Rechtsverteidigung freizustellen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

6. Gewährleistung / Haftung

6.1 Die an Böckmann zu liefernde Ware muss sämtlichen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der Bedarfsgegenständeverordnung (inkl. AZO/Nickel) entsprechen.

6.2 Böckmann stehen gegenüber dem Lieferanten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Böckmann kann wegen Sach- oder Rechtsmängel die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen.

6.3 Böckmann ist verpflichtet die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten innerhalb von zwei Wochen auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Zur Fristwahr offensichtlichen Mängeln genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn Böckmann sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Lieferanten anschließend zugeht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des HGB.

6.4 Wird Böckmann aufgrund eines Produktschadens von Dritten, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant Böckmann auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen.

6.5 Der Lieferant ist verpflichtet eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme für Personen und Sachschäden abzuschließen, aufrechtzuerhalten und Böckmann auf Verlangen nachzuweisen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Böckmann bleiben hiervon unberührt.

7. Lieferfristen / Teillieferungen

7.1 Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich.

7.2 Die Einhaltung der Liefertermine und –fristen ist für Böckmann wesentlich. Insofern hat der Lieferant in jedem Fall einer schuldhaft verspäteten Lieferung unverzüglich die Einkaufsabteilung von Böckmann spätestens vor der Fälligkeit der Leistung zu unterrichten. Böckmann wird dann dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb dieser Nachfrist oder versäumt der Lieferant schuldhaft die Informationspflicht, ist Böckmann zum Rücktritt berechtigt.

7.3 Sofern die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Liefertermine erfolgt, befindet sich der Lieferant ohne weiteren Hinweis von Böckmann mit Verstreichen der Frist im Lieferverzug. Böckmann ist daraufhin berechtigt Schadensersatz geltend zu machen. Böckmann strebt in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung in Form einer Einkaufspreisminderung an.

7.4 Daneben und unabhängig von vorstehenden Rechten können dem Lieferanten die in den Liefer-, Versand- und Verpackungsvorschriften aufgeführten Belastungen für die Nichteinhaltung von Lieferterminen in Rechnungen gestellt werden.

7.5 Böckmann hat an Teillieferungen grundsätzlich kein Interesse; diese sind daher nicht gestattet. Im Fall der unzulässigen Teillieferung kann Böckmann vom ganzen Vertrag zurücktreten (Stornierung) und wird die Ware dann auf Kosten des Lieferanten retournieren. Böckmann behält sich aber vor, Teillieferungen zu akzeptieren und nur hinsichtlich der Restmenge vom Vertrag zurückzutreten (teilweise Stornierung). Von Vorstehendem grundsätzlich unberührt bleiben weitere vertragliche und gesetzliche Ansprüche. Teillieferungen sind in jedem Fall mit dem Böckmann Einkauf abzustimmen.

7.6 Im Falle von Mangellieferungen ist Böckmann nicht zur Abnahme der beschädigten Ware verpflichtet. Sollten keine Zusatzvereinbarungen existieren, ist Böckmann daher zur sofortigen Rücksendung dieser berechtigt.

8. Gefahrtragung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware geht ausnahmslos mit der Übergabe der Ware an Böckmann oder durch den im Auftrag vorgegebenen Ort der Übergabe über.

9. Rechnungen

9.1 Je Lieferschein ist maximal 1 Rechnung auszustellen; mehrere Lieferscheine sind zu einer Sammelrechnung zusammenzuführen. Eine Sammelrechnung darf sich jedoch nur auf Lieferscheine für den gleichen Lieferort und gleichen Liefertag beziehen.

9.2 Wird eine Sammelrechung erstellt, ist diese noch am Liefertag an Böckmann zu übergeben. Für jede fehlende oder nicht ordnungsgemäße Sammelrechnung hat Böckmann das Recht, eine Verwaltungspauschale von 50,- € zu berechnen oder die betreffenden Lieferungen unter Geltendmachung von Schadensersatz zurückzuweisen bzw. auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Die Rechnungen sind an die
Böckmann Zentralverwaltungs-GmbH & Co. KG
Wiesengrund 44
49509 Recke

vorzugsweise via E-Mail an
rechnungen@boeckmann-mode.de
mit folgenden Angaben zu stellen:
- Name und Anschrift des Lieferanten
- Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung
- Lieferscheinnummer
- Artikelnummer
- Preisbasis
- Stückzahl pro Farbe und Größe sowie Gesamtstückzahl und Einkaufspreis pro Stück.

10. Zahlungen

10.1 Zahlungen erfolgen durch Böckmann innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 4,00% Skonto, innerhalb von dreißig Tagen unter Abzug von 2,25% Skonto, und innerhalb von 60 Tagen netto, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

10.2 Die Konditionslaufzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Rechnung, frühestens jedoch mit dem Eingang der Ware bei Böckmann.

10.3 Die Zahlung gilt als geleistet, wenn die Überweisung bei der Bank bzw. der Scheck bei der Post des Absenders aufgegeben ist.

10.4 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Es gelten die in den Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft in der Fassung vom 01.01.2015 geregelten Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt (§10).
Die Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt gelten analog für Warensendungen von Böckmann an den Lieferanten.

11. Zessionen

11.1 Ohne schriftliche Zustimmung von Böckmann dürfen Rechnungsbeträge weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.

11.2 Das Abtretungsverbot gilt auch bei Einschaltung eines Factors.

12. Sonstiges

12.1 Im Falle eines exklusiven Produktionsauftrages von Böckmann an den Lieferanten bleiben alle von Böckmann übergebenen Teile und Unterlagen (zum Beispiel Musterteile) im Eigentum von Böckmann. Der Lieferant darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung von Böckmann außerhalb des jeweiligen Auftrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Auf Anfordern von Böckmann hat der Lieferant diese auf seine Kosten zurückzugeben.

12.2 Sämtliche Daten und Informationen über Böckmann und dessen Auftragsverhältnis zum Lieferanten hat der Lieferant streng geheim zu halten.

12.3 Der Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der im Auftrag festgelegte Übergabeort. Für alle übrigen sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von Böckmann Erfüllungsort.

12.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine in ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Im Übrigen finden die Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft in der Fassung vom 01.01.2015 und die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

12.5 Gerichtstand ist Ibbenbüren. Der Auftraggeber ist aber berechtigt wahlweise an einem davon abweichenden Gerichtsstand Klage zu erheben.